Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Auftragnehmers werden auf alle Angebote, Kostenvoranschläge, Verträge, Belieferungen und Dienstleistungen angewandt, die von der Rhenus Data Office GmbH in Deutschland hinsichtlich der Akten- und Datenträgervernichtung („AV / DV“) erbracht werden. Sofern es sich vorstehend um ein Angebot handelt, ist der Auftragnehmer an dieses für die Dauer von 2 Wochen gebunden.
Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniger Auftragnehmer alle Leistungen im Bereich der datenschutzgerechten Akten- und Datenträgervernichtung sowie darüber hinaus die im Auftragsschein aufgeführten vereinbarten Leistungen, die beim Auftraggeber anfallen nach den gesetzlichen Bestimmungen der DS-GVO, des BDSG neu, der jeweiligen LDSG, SGB X sowie ISO 21964 (ehem. DIN 66399) soweit im Dienstleistungsvertrag nicht etwas anderes festgelegt wird. Die Vergabe von Aufträgen oder Teilaufträgen gleichen Inhalts an nicht verbundene Unternehmen des Auftragnehmers ist nicht gestattet.
Die vorstehend aufgeführten Obliegenheiten des Auftraggebers sind wesentliche und unabdingbare Voraussetzungen für die Durchführung des Dienstleistungsvertrages, insbesondere für die dem Auftragnehmer obliegenden Leistungspflichten. Ein Verstoß des Auftraggebers gegen seine Obliegenheiten befreit den Auftragnehmer von seinen Leistungspflichten und – soweit Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadeneintritt gegeben ist – von seiner Haftung gemäß § 8 dieser AGB.
Der Auftragnehmer ist berechtigt Unterauftragnehmer einzusetzen. Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der folgenden Unterauftragnehmer unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 bis 4 EU-DS-GVO zu:
- Rhenus Becker GmbH & Co. KG, Williams Road 1, 67681 Sembach
- Rheingold AKTEX Köln GmbH, Wankelstraße 14 – 16, 50996 Köln
- Rheingold AKTEX Bonn GmbH, Gimmersdorfer Str. 89, 53343 Wachtberg
- Rheingold AKTEX Saarbrücken GmbH, Behrener Straße 10, 66117 Saarbrücken
Vor dem Hinzuziehen weiterer oder der Ersetzung aufgeführter Unterauftragnehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig vorab in Textform. Der Auftraggeber kann gegen Änderungen - innerhalb einer angemessenen Frist, jdeoch nicht länger als zwei Wochen - nur aus wichtigen datenschutzrechtlichem Grund gegenüber dem Einspruch erheben. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. Der Auftraggeber stimmt dem Einsatz der Rhenus Data Office GmbH zur Erbringung der nach dem Dienstleistungsvertrag geschuldeten Leistung mit Vertragsabschluss zu.
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, soweit die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.